Satzung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz |
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Stadt Chemnitz
Inhalt
Teil A Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Gliederung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz |
§ 2 | Aufgaben der Städtischen Feuerwehr Chemnitz |
§ 3 | Leitung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz |
Teil B Berufsfeuerwehr
§ 4 | Rechtsverhältnisse und Personenstärke |
Teil C Freiwillige Feuerwehr
1. Abschnitt: | Gemeinsame Vorschriften für die freiwillige Feuerwehr |
§ 5 | Feuerwehrausschuss |
§ 6 | Geschäftsordnung des Feuerwehrausschusses |
§ 7 | Aufgaben des Feuerwehrausschusses |
§ 8 | Arbeitskreis der Wehrleiter |
§ 9 | Ehrenmitglieder |
§ 10 | Aufnahme |
§ 11 | Beendigung des Feuerwehrdienstes |
§ 12 | Rechte und Pflichten der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren |
§ 13 | Aus- und Fortbildung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren |
§ 14 | Entschädigung |
§ 15 | Zusatzversicherung |
§ 16 | Wahlen |
2. Abschnitt: | Aufbau der Abteilungen |
§ 17 | Grundsatz |
§ 18 | Ausstattung und Personalstärke |
§ 19 | Organe der freiwilligen Feuerwehr |
§ 20 | Leitung der freiwilligen Feuerwehr |
§ 21 | Hauptversammlung |
§ 22 | Gruppenführer |
§ 23 | Gerätewart |
§ 24 | Abteilungsschriftführer |
§ 25 | Kassenwart |
§ 26 | Kassenprüfer |
§ 27 | Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder |
§ 28 | Jugendabteilung |
§ 29 | Altersabteilung |
§ 30 | Schlussbestimmungen |
§ 31 | In-Kraft-Treten der Satzung |
Anlage 1: | Entschädigungsrichtlinie |
Satzung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGVBl. Seite 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVbl. S. 345), § 28 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung am 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 52), hat der Stadtrat folgende Satzung beschlossen: | |
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
(1) |
Die Städtische Feuerwehr Chemnitz besteht
aus der Abteilung ``Berufsfeuerwehr Chemnitz´´ und den Abteilungen
der Freiwilligen Feuerwehr Chemnitz mit der ``Jugendfeuerwehr Chemnitz ´´ . Sie ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr nehmen selbständig die ihnen im Rahmen des Sächsischen Brandschutzgesetzes zukommenden verwaltungsmäßigen Aufgaben wahr. |
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(2) | Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Chemnitz tragen die Namen: | |
Adelsberg Altchemnitz Einsiedel Erfenschlag Euba Glösa Klaffenbach Kleinolbersdorf-Altenhain |
Rabenstein Siegmar Stelzendorf Grüna Mittelbach Röhrsdorf Wittgensdorf |
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Der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
obliegen Aufgaben gemäß § 7 des Sächsischen
Brandschutzgesetzes (SächsBrandschG). Weiterhin übernimmt sie Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes (SächsRettDG) sowie Aufgaben nach §§ 1, 2 und 3 des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes (SächsKatSG) in Zusammenarbeit mit den nach dem Aufgabengliederungsplan zuständigen Ämtern der Stadtverwaltung wahr. Die Aufgaben werden ihr vorbehaltlich anderweitiger Zuständigkeiten übertragen. |
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Die Leitung der Städtischen Feuerwehr
Chemnitz obliegt dem Leiter der Berufsfeuerwehr, er nimmt die Funktion
des Leiters der Städtischen Feuerwehr Chemnitz wahr. Der Stellvertreter des Leiters der Berufsfeuerwehr ist der stellvertretende Leiter der Städtischen Feuerwehr Chemnitz. |
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Teil B: Berufsfeuerwehr
Für die Angestellten/Beamten der Berufsfeuerwehr Chemnitz gelten die Vorschriften des BAT-Ost/Beamtenrechtes. | |
Die personelle Stärke der
Berufsfeuerwehr Chemnitz setzt der Stadtrat unter Berücksichtigung
der im § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben und den Grundsätzen der jeweiligen Rechtsvorschriften fest. |
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Teil C: Freiwillige Feuerwehr
1. Abschnitt: | Gemeinsame Vorschriften für die freiwillige Feuerwehr |
Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem
Leiter der Feuerwehr als Vorsitzenden, dem
Stadtjugendfeuerwehrwart und den Wehrleitern der Ortsfeuerwehren. |
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(1) |
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen im
Bedarfsfall ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder es verlangen. Die Einladung mit Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. |
(2) |
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Sitzung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. |
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(3) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag
auch nur eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. Über die Sitzungen des Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen. |
(4) |
In einfachen Angelegenheiten kann ein
Beschluss im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn
kein stimmberechtigtes Ausschussmitglied dem widerspricht. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, ist Zustimmung anzunehmen. Über das Ergebnis sind die Ausschussmitglieder zu informieren. |
(1) |
Der Feuerwehrausschuss berät,
unterstützt und koordiniert grundsätzliche Angelegenheiten der
freiwilligen Feuerwehr Chemnitz. Dazu kann er Beschlüsse fassen. |
(2) | Der Feuerwehrausschuss erteilt Zustimmung zum Einsatz des Stadtjugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreters. |
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(3) | Der Feuerwehrausschuss entscheidet über Aufnahme von Ehrenmitgliedern in die Städtische Feuerwehr Chemnitz. |
Zum Informationsaustausch finden unter
Vorsitz des Leiters der Berufsfeuerwehr oder eines von ihm
Beauftragten regelmäßige Dienstberatungen der Wehrleiter statt, an denen auch die Vertreter der Abteilung Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren, Ausbildung und bei Bedarf Vertreter der anderen Abteilungen der Berufsfeuerwehr teilnehmen. Den Stellvertretern der Wehrleiter ist die Teilnahme an den Beratungen freigestellt. |
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Der Stadtrat kann auf Vorschlag des
Feuerwehrausschusses Personen, die sich um das Feuerwehrwesen der
Stadt Chemnitz oder bei der Förderung des Brandschutzes besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern der Städtischen Feuerwehr Chemnitz ernennen. Diese werden auf Wunsch einer Abteilung der freiwilligen Feuerwehr zugeordnet. |
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(1) |
Außer den im § 10 Abs. 1 bis 3
SächsBrandschG genannten Grundsätzen zur Aufnahme in die freiwillige
Feuerwehr soll der Bewerber seinen Hauptwohnsitz innerhalb der Stadt Chemnitz haben und sich für eine Mindestdienstzeit von vier Jahren verpflichten. Die gesetzlich geforderten gesundheitlichen Anforderungen müssen durch ein Zeugnis - eines durch die Stadt Chemnitz benannten Arbeitsmediziners - nachgewiesen werden. Die Kosten der Untersuchung trägt die Stadt Chemnitz. |
(2) | Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Wehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Wehrleitung. |
(3) |
Nach einjähriger Probezeit als
Feuerwehranwärter und erfolgreich abgeschlossener
Feuerwehr-Grundausbildung beschließen die aktiven Angehörigen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden über die endgültige Aufnahme. |
(4) |
Die Probezeit nach Abs. 3 entfällt, wenn
Angehörige aus der Jugendabteilung oder aus einer anderen
Feuerwehr übernommen werden und dort mehr als ein Jahr Dienst verrichtet hatten. |
(5) | Strittige Fragen in Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren werden vom Feuerwehrausschuss endgültig entschieden. |
(1) | Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr |
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(2) | Der Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr |
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(3) |
Das Amt Feuerwehr stellt die Beendigung
des Feuerwehrdienstes aus in Abs. 1 und 2 genannten Gründen durch schriftlichen Bescheid fest. |
(4) |
Bei fortgesetzt en Nachlässigkeiten im
Dienst, bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten sowie
grob unkameradschaftlichem Verhalten eines Angehörigen kann der Leiter der Berufsfeuerwehr - wobei ein mit 2/3 - Mehrheit gefasster Beschluss der aktiven Angehörigen der betreffenden Feuerwehr zugrunde liegen muss - diesen aus der freiwilligen Feuerwehr ausschließen. |
(5) |
Der Ausschluss ist dem Angehörigen unter
Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats - vom Tage der Zustellung - der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. |
(1) | Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren haben folgende Rechte: |
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(2) |
Mit dem freiwilligen Eintritt erkennen die
Angehörigen der Feuerwehr die Pflichten an, die Ihnen das
Sächsische Brandschutzgesetz, das Sächsische Katastrophenschutzgesetz, das Zivilschutzgesetz und diese Satzung auferlegen, insbesondere: |
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(3) |
Das Fernbleiben vom Feuerwehrdienst wird
nur aus Gründen von Krankheit, Urlaub, beruflichen oder
besonderen privaten Umständen entschuldigt. Die Entschuldigung ist so früh als möglich, spätestens jedoch am folgenden Tag beim Wehrleiter bzw. seinem Stellvertreter anzuzeigen. |
(4) |
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
freiwilligen Feuerwehr haben ihren Dienst uneigennützig und verantwortungsbewusst abzuleisten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, gesondert angeordnet oder in ihrer Natur nach erforderlich ist. |
(5) |
Feuerwehrangehörige, die vom
Grundwehrdienst freigestellt sind, haben in den sieben Jahren ihrer
Dienstzeit mindestens 100 Dienststunden im Katastrophenschutz jährlich zu erbringen. Nichterbrachte Dienststunden innerhalb eines Jahres sind nachzuleisten. Ausfallzeiten wegen Krankheit kann der Leiter der Berufsfeuerwehr von der Nachholpflicht ausnehmen. |
(6) |
Feuerwehrangehörige, die nicht vom
Wehrdienst freigestellt sind, oder freigestellte Angehörige nach
siebenjähriger Dienstzeit sollen jährlich mindestens 48 Dienststunden erbringen. |
(7) |
Verletzt ein ehrenamtlich tätiger
Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden
Dienstpflichten, so kann der Wehrleiter |
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen oder - den Ausschluss androhen |
|
Der Wehrleiter hat den Angehörigen der
freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen
sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. |
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(1) |
Die Angehörigen der freiwilligen
Feuerwehr sind so aus- und fortzubilden, dass sie die Aufgaben gemäß
§ 7 Abs. 1 und 2 SächsBrandschG wirkungsvoll erfüllen können. |
(2) | Die für die jeweilige Funktion erforderliche Ausbildung richtet sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften. |
(3) |
Für die Feuerwehr-Grundausbildung sowie
für die funktionsspezifische Ausbildung ist die Abteilung Freiwillige
Feuerwehr und Werksfeuerwehren, Ausbildung des Amtes Feuerwehr verantwortlich. |
(4) |
Für die laufende Aus- und Fortbildung der
aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr ist der Wehrleiter
verantwortlich. Er kann geeignete Angehörige mit der Durchführung der Aus- und Fortbildung beauftragen. Jeweils bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres ist ein Schulungsplan für das kommende Jahr zu erarbeiten und dem Leiter der Berufsfeuerwehr zur Bestätigung vorzulegen. Dabei sollen 75 v.H. der jährlichen Dienststunden für die Aus- und Fortbildung geplant werden. |
(1) |
Angehörige der freiwilligen Feuerwehr,
die Funktionen bekleiden oder sich im Einsatz befinden, erhalten nach
der Entschädigungsrichtlinie (Anlage 1) festgelegte Entschädigungen für den erhöhten Aufwand. |
(2) |
Zur Abgeltung des allgemeinen
Mehraufwandes wird jedem aktiven Angehörigen der freiwilligen
Feuerwehr eine Jahreszuwendung gemäß der Anlage 1 Punkt 5 von der Stadt Chemnitz zur Verfügung gestellt. |
(3) |
Für genehmigte Dienst- und
Fortbildungsreisen wird den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren
eine Reisekostenvergütung nach den für die Berufsfeuerwehr geltenden Bestimmungen gewährt. |
(4) |
Kreisausbilder für Truppmänner,
Truppführer, Maschinisten, Atemschutzgeräteträger und Gerätewarte
erhalten je geleistete Ausbildungsstunde den in Anlage 1 Punkt 3 genannten Entschädigungssatz. |
Für die Angehörigen der freiwilligen
Feuerwehren besteht neben der gesetzlichen Unfallversicherung
eine Zusatzversicherung, die entsprechend den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) des KSA folgende Leistungen erbringt: |
|||
im Todesfall |
20.000 DM |
||
bei Vollinvalidität |
100.000 DM |
||
(1) |
Die Wahlen in den Abteilungen der
freiwilligen Feuerwehren erfolgen durch die Hauptversammlung der jeweiligen Abteilung. Wahlberechtigt sind alle aktiven Angehörigen. Ein von der Hauptversammlung bestimmter Wahlvorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern die selbst nicht zur Wahl stehen dürfen, führt die Wahl durch. |
(2) |
Wahlen des Wehrleiters und seines 1. und
2. Stellvertreters werden auf die Dauer von fünf Jahren geheim
auf Stimmzettel durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Wahlberechtigter dem widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die absolute Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
(3) |
Die Aufstellung der zur Wahl stehenden
Kandidaten erfolgt durch vorher schriftlich eingereichte
Vorschläge der Wahlberechtigten oder durch mündliche Vorschläge von auf der Versammlung anwesenden Wahlberechtigten, jeweils mit Einverständnis des Vorgeschlagenen. |
(4) |
Als Abteilungsschriftführer, Kassenwart
und Kassenprüfer sind diejenigen Kandidaten gewählt, die jeweils bei
nur einem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
(5) |
Über die Wahlen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die binnen einer Woche nach der Wahl dem Leiter
der Berufsfeuerwehr zuzuleiten ist. Danach erfolgt die Bestätigung der gewählten Funktionsträger durch den Oberbürgermeister. |
(6) |
Ist die vorbestimmte Amtsdauer abgelaufen,
führen die Amtsinhaber ihr Amt bis zu einer Neuwahl
kommissarisch weiter. |
2. Abschnitt: | Aufbau der Abteilungen |
(1) |
Die freiwilligen Feuerwehren (Abteilungen)
sind unbeschadet ihrer Einordnung in der Städtischen Feuerwehr
Chemnitz eigenständige Feuerwehren. |
(2) |
Die Abteilungen der freiwilligen
Feuerwehren können sich aus aktiven Abteilungen, Jugendabteilungen,
Alters- und Ehrenabteilungen zusammensetzen. |
(3) |
Die freiwilligen Feuerwehren werden auf
der Grundlage der Ausrückeordnung des Amtes Feuerwehr zu Brand-
und Hilfeleistungseinsätzen durch die Leitstelle der Feuerwehr alarmiert, eingesetzt und geführt. |
(1) |
Der Leiter der Berufsfeuerwehr beurteilt
das Gefahrenrisiko innerhalb der Stadt Chemnitz und schlägt der
Stadt die erforderliche Zusatzausrüstung vor. Der Umfang und die Art der Zusatzausrüstung wird durch Einigung zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und der Stadt erzielt. Die getroffenen Festlegungen sind in einem Ausstattungs- und Stellenplan aufzuführen, der vom Amt Feuerwehr erstellt wird. Kann zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und der Stadt keine Einigung erzielt werden, so entscheidet gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über die Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren vom 08.04. 1994 das Regierungspräsidium über die Zusatzausrüstung. |
(2) |
Die Beschaffung, Erneuerung und
Instandsetzung der Gerätehäuser, der Feuerwehrfahrzeuge, der Geräte
und Ausrüstungen sowie der sonstigen Ausstattungen einschließlich ihrer Verwaltung obliegen den Fachabteilungen des Amtes Feuerwehr. |
Organe der freiwilligen Feuerwehr sind: | |
- die Wehrleitung - die Hauptversammlung |
|
(1) |
Der Leiter der Abteilung der freiwilligen
Feuerwehr ist der Wehrleiter, er wird durch zwei Stellvertreter in
allen Aufgaben unterstützt und erforderlichenfalls vertreten. |
(2) |
Dieser o.g. Personenkreis sowie der
Abteilungsschriftführer, der Kassenwart und ggf. der
Jugendgruppenleiter bilden die Wehrleitung. |
(3) |
Der Wehrleiter führt die ihm durch das
Sächsische Brandschutzgesetz und Satzung übertragenen Aufgaben durch. Unbeschadet dieser allgemeinen Aufgaben hat er folgende Pflichten: |
|
|
(1) |
Unter Vorsitz des Wehrleiters findet in
jeder Abteilung der freiwilligen Feuerwehr jährlich eine
ordentliche Hauptversammlung statt, an der alle Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr teilnehmen sollen. |
(2) |
In den Hauptversammlungen sind alle
wichtigen Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr, soweit
nicht andere Stellen zuständig sind, zu beraten und zu beschließen. |
(3) |
Die Hauptversammlung wird vom Wehrleiter
schriftlich und mit angemessener Frist sowie unter
gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Eine Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen das schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangt. In diesem Fall ist die Versammlung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. |
(4) |
Zur Hauptversammlung und bei der
Durchführung von Wahlen hat der Leiter der Berufsfeuerwehr oder
sein Vertreter ein Recht auf Anwesenheit und ist hierzu einzuladen. |
(5) |
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der
freiwilligen Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Auf Antrag auch nur eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. |
(6) |
Hauptversammlungen sollten in der Regel
kurz vor bzw. nach Ablauf eines Kalenderjahres stattfinden. Dazu haben der Wehrleiter einen Bericht über das abgelaufene Jahr, der Kassenwart einen Kassenbericht und die Kassenprüfer einen Prüfbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt danach den Rechnungsabschluss der Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder. |
(1) |
Die Gruppenführer werden vom Wehrleiter
und seinen Stellvertretern benannt. Sie haben die nach den Feuerwehrdienstvorschriften erforderlichen Qualifikationen zu erbringen. |
(2) |
Die Gruppenführer nehmen ihre Aufgaben
nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten wahr. Sie haben bei Einsätzen, Übungen und im Dienstbetrieb ihre Gruppe zu leiten und für Ordnung zu sorgen. |
(1) |
Der Gerätewart einer freiwilligen
Feuerwehr wird auf Vorschlag des Wehrleiters nach Anhörung der Wehrleitung benannt. |
(2) |
Der Gerätewart muss für diese Aufgabe
geeignet sein und die Maschinistenprüfung abgelegt haben. Er soll
an einem Gerätewartlehrgang teilgenommen haben oder einen solchen Lehrgang alsbald absolvieren und im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen sein, die zum Führen des anvertrauten Fahrzeuges erforderlich ist. |
Der Abteilungsschriftführer wird von
der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er hat
über die Sitzungen der Wehrleitung und der Hauptversammlungen Niederschriften zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der freiwilligen Feuerwehr zu erledigen. |
|
Der Kassenwart wird von der
Hauptversammlung auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Er verwaltet
die Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder. Auf verlangen hat er alle für eine Kassenprüfung notwendigen Unterlagen den Kassenprüfern und dem Wehrleiter vorzulegen und zu erläutern. |
|
(1) |
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer
von fünf Jahren zur Revision der Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht der Wehrleitung gem. § 20 Abs. 2 dieser Satzung angehören. |
(2) |
Die Kassenprüfer haben die
Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder auf die Richtigkeit der
Buchungen und Belege zu prüfen. Es muss mindestens innerhalb eines
Haushaltsjahres und zur Vorbereitung der Hauptversammlung eine |
(1) |
Die Gemeinschaftskasse der
Feuerwehrmitglieder kann gebildet werden, wenn die
entschädigungsberechtigten Mitglieder einer Feuerwehr freiwillig bereit sind, ihre zustehende Entschädigung gemäß Anlage 1 Punkt 2 a bis c und 5 in eine gemeinsame Kasse verein nahmen lassen. In diese Gemeinschaftskasse können weitere Gelder aus |
- freiwillig erhobenen Mitgliedsbeiträgen - freiwillig erhobenen Anlass-Zahlungen - Schenkungen durch Dritte oder - sonstige Einnahmen aus der Öffentlichkeitsarbeit |
|
vereinnahmt werden. | |
(2) |
Wird von Absatz 1 Satz 1 durch die
jeweilige freiwillige Feuerwehr kein Gebrauch gemacht, so entfallen
für diese die §§ 25 und 26 sowie der Punkt 1 f der Anlage 1 dieser Satzung. |
(1) |
In der freiwilligen Feuerwehr können
Jugendabteilungen gebildet werden. Sie führen die Bezeichnung ``Jugendgruppe´´ und ``Ortsname´´ der jeweiligen Feuerwehr. Die Gesamtheit aller Jugendgruppen bildet die Jugendfeuerwehr Chemnitz. |
(2) |
In der Jugendfeuerwehr Chemnitz können
Personen zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme wird gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung durchgeführt. Das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten des Bewerbers ist nachzuweisen. |
(3) |
Die Jugendgruppen werden von einem
Jugendgruppenleiter, der aus der jeweiligen freiwilligen
Feuerwehr stammt, geleitet und ausgebildet. Er sollte einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule abgelegt sowie einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht haben. Er wird vom Wehrleiter mit Zustimmung der Wehrleitung für die Dauer von fünf Jahren berufen. |
(4) |
Die Jugendgruppenleiter der freiwilligen
Feuerwehren wählen den Stadtjugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter. |
(5) | Die Jugendgruppe sollte Ihre Arbeit in einer internen Dienstordnung regeln, die vom Wehrleiter zu bestätigen ist. |
(1) |
In jeder freiwilligen Feuerwehr kann bei
Bedarf eine Altersabteilung gebildet werden. In diese Abteilung
wird bei Überlassung der Uniform übernommen, wer |
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder - dauernd dienstuntauglich ist und - keine gegenteilige Erklärung abgibt |
|
(2) | Eine Altersabteilung kann aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen. |
(3) | Die Altersabteilung sollte ihre Tätigkeit in einer internen Dienstordnung regeln, die vom Wehrleiter zu bestätigen ist. |
Das Amt Feuerwehr ist ermächtigt, Arbeitsanweisungen bzw. Ordnungen zur Durchführung dieser Satzung zu erlassen. | |
Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung am 02.11.1997 in Kraft gesetzt. | |
Die Beträge in DM gelten bis zum 31.12.2001, die Beträge in Euro ab dem 01.01.2002. | |
Dr. Seifert Oberbürgermeister |
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Entschädigungsrichtlinie
1. | Gemäß § 14 Abs. 1 dieser Satzung werden folgende pauschale Aufwandsentschädigungen festgelegt: | |||
a) |
Wehrleiter einer freiwilligen Feuerwehr (Ortswehrleiter) |
70,00 DM | 35,79 Euro | |
b) | 1. und 2. Stellvertreter des Wehrleiters je | 35,00 DM | 17,90 Euro | |
c) | Gerätewart | 40,00 DM | 20,45 Euro | |
d) | Jugendgruppenleiter | 25,00 DM | 12,78 Euro | |
e) | Abteilungsschriftführer | 10,00 DM | 5,11 Euro | |
f) | Kassenwart | 10,00 DM | 5,11 Euro | |
g) | Stadtjugendfeuerwehrwart | 35,00 DM | 17,90 Euro | |
h) | Stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart | 20,00 DM | 10,23 Euro | |
2. | Gemäß § 14 Abs. 1 dieser Satzung werden bei Einsätzen folgende Pauschalsätze angewendet: | |||
a) |
Einsätze, die außerhalb der Arbeitszeit
liegen und über eine Stunde Einsatzdauer umfassen, werden mit 5,00 DM / 2,56 Euro pro Stunde und Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr entschädigt (je begonnene Viertelstunde = 1,25 DM / 0,64 Euro). |
|||
b) |
Werden in besonderen Lagen freiwillige
Feuerwehren zur Besetzung der Berufsfeuerwehr oder des eigenen Gerätehauses herangezogen, so beträgt die Entschädigung für diese Bereitschaftszeit 2,50 DM / 1,28 Euro pro Stunde und Angehörigen (je begonnene halbe Stunde = 1,25 DM/0,64 Euro). |
|||
c) |
Bei der Einsatzzeit über drei Stunden
steht jedem Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr ein Kostensatz
für Verpflegung in Höhe von 7,00 DM / 3,58 Euro zu. Übersteigt dei Einsatzdauer acht Stunden, kann der Kostensatz von 15,00 DM / 7,67 Euro pro Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr angewendet werden (wird durch Dritte für eine ausreichende Verpflegung gesorgt, entfällt dieser Punkt c.). |
|||
d) |
Bei Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr
in der Nacht vor Werktagen, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr
und einer Einsatzdauer von mehr als einer Stunde können diese Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, wenn daraus eine unzumutbare Härte entsteht, die im Einsatz befindliche Zeit als Ruhezeit nachholen. Diese Zeit des Arbeitsausfalles wird wie aktive Einsatzzeit bewertet und Kostenersatz geleistet. |
|||
3. | Kreisausbilder gemäß §14 Abs. 4 dieser Satzung erhalten für jede geleistete Ausbildungsstunde 15,00 DM / 7,67 Euro. | |||
4. |
Zur Anerkennung langjähriger aktiver
Diensterfüllung in der freiwilligen Feuerwehr werden folgende
Einmalzahlungen gewährt: |
|||
a) | für 10 Jahre aktiven Dienst | 100,00 DM | 51,13 Euro | |
b) | für 25 Jahre aktiven Dienst | 250,00 DM | 127,82 Euro | |
c) | für 40 Jahre aktiven Dienst | 400,00 DM | 204,52 Euro | |
5. |
Die pauschale Entschädigung für den
allgemeinen Mehraufwand eines aktiven freiwilligen
Feuerwehrangehörigen beträgt 100,00 DM / 51,13 Euro pro Jahr (je vollendetes Vierteljahr 25,00 DM / 12,78 Euro). |
|||
Satzung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz - Chronologie -
Beschlussdatum | Ausfertigung | bekannt gemacht | In-Kraft-Treten | Fundstelle Amtsblatt | Nr. der Erg.lfg | ||
Satzung | 16.03.94 | 19.05.94 | 20.05.94 | Nr. 09/94 | 4. | ||
Satzung | 15.10.97 | 15.10.97 | 01.11.97 | 02.11.97 | Nr. 44/97 | 9. | |
1. Änderung | 01.11.00 | 15.11.00 | 21.11.00 | 01.01.01 | Nr. 47/00 | 22. |
© Web-Team FF Rabenstein 2002