Satzung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
 
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Stadt
Chemnitz

Satzung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz

Inhalt

Teil A 	Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gliederung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
§ 2 Aufgaben der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
§ 3 Leitung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
Teil B 	Berufsfeuerwehr
§ 4 Rechtsverhältnisse und Personenstärke
Teil C 	Freiwillige Feuerwehr
1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die freiwillige Feuerwehr
   
§ 5 Feuerwehrausschuss
§ 6 Geschäftsordnung des Feuerwehrausschusses
§ 7 Aufgaben des Feuerwehrausschusses
§ 8 Arbeitskreis der Wehrleiter
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Aufnahme
§ 11 Beendigung des Feuerwehrdienstes
§ 12 Rechte und Pflichten der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren
§ 13 Aus- und Fortbildung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren
§ 14 Entschädigung
§ 15 Zusatzversicherung
§ 16 Wahlen
   
   
2. Abschnitt: Aufbau der Abteilungen
   
§ 17 Grundsatz
§ 18 Ausstattung und Personalstärke
§ 19 Organe der freiwilligen Feuerwehr
§ 20 Leitung der freiwilligen Feuerwehr
§ 21 Hauptversammlung
§ 22 Gruppenführer
§ 23 Gerätewart
§ 24 Abteilungsschriftführer
§ 25 Kassenwart
§ 26 Kassenprüfer
§ 27 Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder
§ 28 Jugendabteilung
§ 29 Altersabteilung
§ 30 Schlussbestimmungen
§ 31 In-Kraft-Treten der Satzung
   
   
Anlage 1: Entschädigungsrichtlinie
		
 

Satzung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
  Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGVBl. Seite 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVbl. S. 345), § 28 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung am 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 52), hat der Stadtrat folgende Satzung beschlossen:
   
Teil A: Allgemeine Bestimmungen

§1
Gliederung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
(1)  Die Städtische Feuerwehr Chemnitz besteht aus der Abteilung ``Berufsfeuerwehr Chemnitz´´ und den Abteilungen der 
Freiwilligen Feuerwehr Chemnitz mit der ``Jugendfeuerwehr Chemnitz ´´ . Sie ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene 
Rechtspersönlichkeit. Die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr nehmen selbständig die ihnen im Rahmen des 
Sächsischen Brandschutzgesetzes zukommenden verwaltungsmäßigen Aufgaben wahr.
   
(2) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Chemnitz tragen die Namen:
  Adelsberg
Altchemnitz
Einsiedel
Erfenschlag
Euba
Glösa
Klaffenbach
Kleinolbersdorf-Altenhain
Rabenstein
Siegmar
Stelzendorf
Grüna
Mittelbach
Röhrsdorf
Wittgensdorf
 

 

 
 
§ 2
Aufgaben der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
  Der Städtischen Feuerwehr Chemnitz obliegen Aufgaben gemäß § 7 des Sächsischen Brandschutzgesetzes 
(SächsBrandschG). Weiterhin übernimmt sie Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Rettungsdienstgesetzes 
(SächsRettDG) sowie Aufgaben nach §§ 1, 2 und 3 des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes (SächsKatSG)
in Zusammenarbeit mit den nach dem Aufgabengliederungsplan zuständigen Ämtern der Stadtverwaltung wahr. Die 
Aufgaben werden ihr vorbehaltlich anderweitiger Zuständigkeiten übertragen.
   

§ 3
Leitung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz
  Die Leitung der Städtischen Feuerwehr Chemnitz obliegt dem Leiter der Berufsfeuerwehr, er nimmt die Funktion des Leiters 
der Städtischen Feuerwehr Chemnitz wahr.
Der Stellvertreter des Leiters der Berufsfeuerwehr ist der stellvertretende Leiter der Städtischen Feuerwehr Chemnitz.
   
  
Teil B: Berufsfeuerwehr

§ 4
Rechtsverhältnisse und Personenstärke
  Für die Angestellten/Beamten der Berufsfeuerwehr Chemnitz gelten die Vorschriften des BAT-Ost/Beamtenrechtes.
   
  Die personelle Stärke der Berufsfeuerwehr Chemnitz setzt der Stadtrat unter Berücksichtigung der im § 2 dieser Satzung 
genannten Aufgaben und den Grundsätzen der jeweiligen Rechtsvorschriften fest.
   
  
Teil C: Freiwillige Feuerwehr
1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die freiwillige Feuerwehr
	

§ 5
Feuerwehrausschuss
  Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Leiter der Feuerwehr als Vorsitzenden, dem Stadtjugendfeuerwehrwart 
und den Wehrleitern der Ortsfeuerwehren.
   
	
  

§ 6
Geschäftsordnung des Feuerwehrausschusses
(1)  Der Vorsitzende beruft die Sitzungen im Bedarfsfall ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten 
Mitglieder es verlangen. Die Einladung mit Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor der 
Sitzung zugehen.
   
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei 
Beschlussunfähigkeit ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Sitzung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
 

 

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag auch nur 
eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. Über die Sitzungen des Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen.
   
(4) In einfachen Angelegenheiten kann ein Beschluss im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein 
stimmberechtigtes Ausschussmitglied dem widerspricht. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens 
10 Tagen zu setzen. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, ist Zustimmung anzunehmen. Über das 
Ergebnis sind die Ausschussmitglieder zu informieren.
   
  

§ 7
Aufgaben des Feuerwehrausschusses
(1) Der Feuerwehrausschuss berät, unterstützt und koordiniert grundsätzliche Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr Chemnitz. 
Dazu kann er Beschlüsse fassen.
   
(2) Der Feuerwehrausschuss erteilt Zustimmung zum Einsatz des Stadtjugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreters.
 

 

(3) Der Feuerwehrausschuss entscheidet über Aufnahme von Ehrenmitgliedern in die Städtische Feuerwehr Chemnitz.
   
  

§ 8
Arbeitskreis der Wehrleiter
  Zum Informationsaustausch finden unter Vorsitz des Leiters der Berufsfeuerwehr oder eines von ihm Beauftragten regelmäßige 
Dienstberatungen der Wehrleiter statt, an denen auch die Vertreter der Abteilung Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren, 
Ausbildung und bei Bedarf Vertreter der anderen Abteilungen der Berufsfeuerwehr teilnehmen.
Den Stellvertretern der Wehrleiter ist die Teilnahme an den Beratungen freigestellt.
   
  

§ 9
Ehrenmitglieder
  Der Stadtrat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses Personen, die sich um das Feuerwehrwesen der Stadt Chemnitz 
oder bei der Förderung des Brandschutzes besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern der Städtischen 
Feuerwehr Chemnitz ernennen. Diese werden auf Wunsch einer Abteilung der freiwilligen Feuerwehr zugeordnet.
   
  

§ 10
Aufnahme
(1) Außer den im § 10 Abs. 1 bis 3 SächsBrandschG genannten Grundsätzen zur Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr 
soll der Bewerber seinen Hauptwohnsitz innerhalb der Stadt Chemnitz haben und sich für eine Mindestdienstzeit 
von vier Jahren verpflichten.
Die gesetzlich geforderten gesundheitlichen Anforderungen müssen durch ein Zeugnis - eines durch die Stadt Chemnitz benannten Arbeitsmediziners - nachgewiesen werden.
Die Kosten der Untersuchung trägt die Stadt Chemnitz.
   
(2) Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Wehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Wehrleitung.
   
(3) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehranwärter und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehr-Grundausbildung 
beschließen die aktiven Angehörigen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden über die endgültige Aufnahme.
   
(4) Die Probezeit nach Abs. 3 entfällt, wenn Angehörige aus der Jugendabteilung oder aus einer anderen Feuerwehr 
übernommen werden und dort mehr als ein Jahr Dienst verrichtet hatten.
   
(5) Strittige Fragen in Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren werden vom Feuerwehrausschuss endgültig entschieden.
   
  

§ 11
Beendigung des Feuerwehrdienstes
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
 
  1. das 65. Lebensjahr vollendet
  2. aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
(2) Der Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
 
  1. nach § 10 Abs. 2 des SächsBrandschG ungeeignet für den Dienst in der freiwilligen Feuerwehr wird,
  2. durch Wohnsitzwechsel eine Verfügbarkeit des Angehörigen nicht mehr gegeben ist bzw. der Übertritt 
    in eine andere Feuerwehr nicht möglich ist,
  3. auf eigenen Wunsch austreten möchte.
(3) Das Amt Feuerwehr stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes aus in Abs. 1 und 2 genannten Gründen 
durch schriftlichen Bescheid fest.
   
(4) Bei fortgesetzt en Nachlässigkeiten im Dienst, bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten sowie grob 
unkameradschaftlichem Verhalten eines Angehörigen kann der Leiter der Berufsfeuerwehr - wobei ein mit 
2/3 - Mehrheit gefasster Beschluss der aktiven Angehörigen der betreffenden Feuerwehr zugrunde liegen 
muss - diesen aus der freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
   
(5) Der Ausschluss ist dem Angehörigen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu machen. Gegen den 
Ausschluss ist innerhalb eines Monats - vom Tage der Zustellung - der Widerspruch zulässig. Über den 
Widerspruch entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
   
  

§ 12
Rechte und Pflichten der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren
(1) Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren haben folgende Rechte:
 
  1. den ehrenamtlich tätigen Wehrleiter, seine Stellvertreter, den Abteilungsschriftführer, den Kassenwart und 
    die Kassenprüfer zu wählen,
  2. zu allen dienstlichen Anlässen und mit Genehmigung des Wehrleiters auch außerhalb des Dienstes die 
    Feuerwehruniform zu tragen,
  3. die in der Anlage 1 dieser Satzung festgelegten Leistungen zu erhalten.
    (Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.)
(2) Mit dem freiwilligen Eintritt erkennen die Angehörigen der Feuerwehr die Pflichten an, die Ihnen das Sächsische 
Brandschutzgesetz, das Sächsische Katastrophenschutzgesetz, das Zivilschutzgesetz und diese Satzung 
auferlegen, insbesondere:
 
  1. am Dienst und an den Ausbildungslehrgängen regelmäßig teilzunehmen,
  2. bei Alarm sich unverzüglich am Gerätehaus einzufinden,
  3. den dienstlichen Aufgaben und Weisungen ihrer Vorgesetzten gewissenhaft Folge zu leisten,
  4. vorbildliches Verhalten zeigen und sich gegenüber den anderen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich 
    zu verhalten,
  5. die Ausbildungs-, Dienst- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten
  6. sich im Einsatz mit persönlicher Bereitschaft, Mut und Ausdauer einzusetzen.
  7. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen in einsatzbereitem 
    Zustand zu halten, zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen.
(3) Das Fernbleiben vom Feuerwehrdienst wird nur aus Gründen von Krankheit, Urlaub, beruflichen oder besonderen 
privaten Umständen entschuldigt. Die Entschuldigung ist so früh als möglich, spätestens jedoch am folgenden 
Tag beim Wehrleiter bzw. seinem Stellvertreter anzuzeigen.
   
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr haben ihren Dienst uneigennützig und 
verantwortungsbewusst abzuleisten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, 
deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, gesondert angeordnet oder in ihrer Natur nach erforderlich ist.
   
(5) Feuerwehrangehörige, die vom Grundwehrdienst freigestellt sind, haben in den sieben Jahren ihrer Dienstzeit 
mindestens 100 Dienststunden im Katastrophenschutz jährlich zu erbringen. Nichterbrachte Dienststunden 
innerhalb eines Jahres sind nachzuleisten. Ausfallzeiten wegen Krankheit kann der Leiter der Berufsfeuerwehr 
von der Nachholpflicht ausnehmen.
   
(6)  Feuerwehrangehörige, die nicht vom Wehrdienst freigestellt sind, oder freigestellte Angehörige nach siebenjähriger 
Dienstzeit sollen jährlich mindestens 48 Dienststunden erbringen.
   
(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, 
so kann der Wehrleiter
 
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen oder
- den Ausschluss androhen
  Der Wehrleiter hat den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie 
vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
   
  

§ 13
Aus- und Fortbildung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr sind so aus- und fortzubilden, dass sie die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 
und 2 SächsBrandschG wirkungsvoll erfüllen können.
   
(2) Die für die jeweilige Funktion erforderliche Ausbildung richtet sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften.
   
(3) Für die Feuerwehr-Grundausbildung sowie für die funktionsspezifische Ausbildung ist die Abteilung Freiwillige Feuerwehr 
und Werksfeuerwehren, Ausbildung des Amtes Feuerwehr verantwortlich.
   
(4)  Für die laufende Aus- und Fortbildung der aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr ist der Wehrleiter verantwortlich. 
Er kann geeignete Angehörige mit der Durchführung der Aus- und Fortbildung beauftragen. Jeweils bis zum 15. Dezember 
des laufenden Jahres ist ein Schulungsplan für das kommende Jahr zu erarbeiten und dem Leiter der Berufsfeuerwehr 
zur Bestätigung vorzulegen. Dabei sollen 75 v.H. der jährlichen Dienststunden für die Aus- und Fortbildung geplant werden.
   

§ 14
Entschädigung
(1) Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die Funktionen bekleiden oder sich im Einsatz befinden, erhalten nach der 
Entschädigungsrichtlinie (Anlage 1) festgelegte Entschädigungen für den erhöhten Aufwand.
   
(2) Zur Abgeltung des allgemeinen Mehraufwandes wird jedem aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr eine 
Jahreszuwendung gemäß der Anlage 1 Punkt 5 von der Stadt Chemnitz zur Verfügung gestellt.
   
(3) Für genehmigte Dienst- und Fortbildungsreisen wird den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren eine 
Reisekostenvergütung nach den für die Berufsfeuerwehr geltenden Bestimmungen gewährt.
   
(4)  Kreisausbilder für Truppmänner, Truppführer, Maschinisten, Atemschutzgeräteträger und Gerätewarte erhalten 
je geleistete Ausbildungsstunde den in Anlage 1 Punkt 3 genannten Entschädigungssatz.
   
  
 
§ 15
Zusatzversicherung
  Für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren besteht neben der gesetzlichen Unfallversicherung eine 
Zusatzversicherung, die entsprechend den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) des KSA 
folgende Leistungen erbringt:
   
  im Todesfall

20.000 DM

 
  bei Vollinvalidität 

100.000 DM

 
   
  

§ 16
Wahlen
(1) Die Wahlen in den Abteilungen der freiwilligen Feuerwehren erfolgen durch die Hauptversammlung der 
jeweiligen Abteilung. Wahlberechtigt sind alle aktiven Angehörigen.
Ein von der Hauptversammlung bestimmter Wahlvorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei 
Beisitzern die selbst nicht zur Wahl stehen dürfen, führt die Wahl durch.
   
(2) Wahlen des Wehrleiters und seines 1. und 2. Stellvertreters werden auf die Dauer von fünf Jahren geheim auf 
Stimmzettel durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Wahlberechtigter dem widerspricht. 
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die absolute Mehrheit von keinem 
der Kandidaten erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen 
durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
   
(3) Die Aufstellung der zur Wahl stehenden Kandidaten erfolgt durch vorher schriftlich eingereichte Vorschläge 
der Wahlberechtigten oder durch mündliche Vorschläge von auf der Versammlung anwesenden Wahlberechtigten, 
jeweils mit Einverständnis des Vorgeschlagenen.
   
(4) Als Abteilungsschriftführer, Kassenwart und Kassenprüfer sind diejenigen Kandidaten gewählt, die jeweils bei nur 
einem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
   
(5) Über die Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen, die binnen einer Woche nach der Wahl dem Leiter der 
Berufsfeuerwehr zuzuleiten ist. Danach erfolgt die Bestätigung der gewählten Funktionsträger durch den 
Oberbürgermeister.
   
(6)  Ist die vorbestimmte Amtsdauer abgelaufen, führen die Amtsinhaber ihr Amt bis zu einer Neuwahl kommissarisch 
weiter.
   
  
2. Abschnitt: Aufbau der Abteilungen
 

§ 17
Grundsatz
(1) Die freiwilligen Feuerwehren (Abteilungen) sind unbeschadet ihrer Einordnung in der Städtischen Feuerwehr Chemnitz 
eigenständige Feuerwehren.
   
(2) Die Abteilungen der freiwilligen Feuerwehren können sich aus aktiven Abteilungen, Jugendabteilungen, Alters- und 
Ehrenabteilungen zusammensetzen.
   
(3) Die freiwilligen Feuerwehren werden auf der Grundlage der Ausrückeordnung des Amtes Feuerwehr zu Brand- und 
Hilfeleistungseinsätzen durch die Leitstelle der Feuerwehr alarmiert, eingesetzt und geführt.
   
  

§ 18
Ausstattung und Personalstärke
(1) Der Leiter der Berufsfeuerwehr beurteilt das Gefahrenrisiko innerhalb der Stadt Chemnitz und schlägt der Stadt 
die erforderliche Zusatzausrüstung vor.
Der Umfang und die Art der Zusatzausrüstung wird durch Einigung zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und 
der Stadt erzielt. Die getroffenen Festlegungen sind in einem Ausstattungs- und Stellenplan aufzuführen, der vom 
Amt Feuerwehr erstellt wird. Kann zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und der Stadt keine Einigung erzielt 
werden, so entscheidet gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über die 
Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren vom 08.04. 1994 das Regierungspräsidium 
über die Zusatzausrüstung.
   
(2) Die Beschaffung, Erneuerung und Instandsetzung der Gerätehäuser, der Feuerwehrfahrzeuge, der Geräte und 
Ausrüstungen sowie der sonstigen Ausstattungen einschließlich ihrer Verwaltung obliegen den Fachabteilungen 
des Amtes Feuerwehr.
   
  

§ 19
Organe der freiwilligen Feuerwehr
  Organe der freiwilligen Feuerwehr sind:
 
- die Wehrleitung
- die Hauptversammlung
   
 
§ 20
Leitung der freiwillige Feuerwehr
(1) Der Leiter der Abteilung der freiwilligen Feuerwehr ist der Wehrleiter, er wird durch zwei Stellvertreter in allen 
Aufgaben unterstützt und erforderlichenfalls vertreten.
   
(2) Dieser o.g. Personenkreis sowie der Abteilungsschriftführer, der Kassenwart und ggf. der Jugendgruppenleiter 
bilden die Wehrleitung.
   
(3) Der Wehrleiter führt die ihm durch das Sächsische Brandschutzgesetz und Satzung übertragenen Aufgaben 
durch.
Unbeschadet dieser allgemeinen Aufgaben hat er folgende Pflichten:
 
  1. den dienstlichen Weisungen des Leiters der Berufsfeuerwehr Folge zu leisten;
  2. die Einsatzbereitschaft seiner freiwilligen Feuerwehr zu sichern;
  3. für die personelle Besetzung und die Leistungsfähigkeit zu sorgen;
  4. die Tätigkeiten der Angehörigkeiten der Abteilung in ihren Funktionen zu überwachen;
  5. für die ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung zu sorgen und die Lehrgangsteilnehmer zu benennen;
  6. die Vollzähligkeit und Pflege der Ausrüstungen, Geräte und Inventar sowie des Gerätehauses zu 
    überwachen;
  7. Berichterstattung über die Tätigkeit seiner Wehr und über besondere Vorkommnisse zu geben;
  8. bei der Ortsabwesenheit von mehr als fünf Tagen ist das Amt Feuerwehr in Kenntnis zu setzen;
  9. die Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und deren Einhaltung zu überwachen;
  10. die Sitzungen der Wehrleitung und die Hauptversammlungen seiner Abteilung einzuberufen, zu leiten 
    und ihre Beschlüsse zu vollziehen;
  11. einen Sicherheitsbeauftragten für die Abteilung einzusetzen, der nicht der Wehrleitung angehört 
    oder Gerätewart ist.
   
  

§ 21
Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Wehrleiters findet in jeder Abteilung der freiwilligen Feuerwehr jährlich eine ordentliche 
Hauptversammlung statt, an der alle Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr teilnehmen sollen.
   
(2) In den Hauptversammlungen sind alle wichtigen Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr, soweit nicht 
andere Stellen zuständig sind, zu beraten und zu beschließen.
   
(3) Die Hauptversammlung wird vom Wehrleiter schriftlich und mit angemessener Frist sowie unter gleichzeitiger 
Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Eine Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen das 
schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangt.
In diesem Fall ist die Versammlung innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
   
(4) Zur Hauptversammlung und bei der Durchführung von Wahlen hat der Leiter der Berufsfeuerwehr oder sein 
Vertreter ein Recht auf Anwesenheit und ist hierzu einzuladen.
   
(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der freiwilligen 
Feuerwehr anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall 
beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
Auf Antrag auch nur eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
   
(6) Hauptversammlungen sollten in der Regel kurz vor bzw. nach Ablauf eines Kalenderjahres stattfinden.
Dazu haben der Wehrleiter einen Bericht über das abgelaufene Jahr, der Kassenwart einen Kassenbericht 
und die Kassenprüfer einen Prüfbericht zu erstatten. 
Die Versammlung beschließt danach den Rechnungsabschluss der Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder.
   
  

§ 22
Gruppenführer
(1) Die Gruppenführer werden vom Wehrleiter und seinen Stellvertretern benannt. Sie haben die nach den 
Feuerwehrdienstvorschriften erforderlichen Qualifikationen zu erbringen.
   
(2) Die Gruppenführer nehmen ihre Aufgaben nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten wahr. Sie haben bei 
Einsätzen, Übungen und im Dienstbetrieb ihre Gruppe zu leiten und für Ordnung zu sorgen.
   
  

§ 23
Gerätewart
(1) Der Gerätewart einer freiwilligen Feuerwehr wird auf Vorschlag des Wehrleiters nach Anhörung der 
Wehrleitung benannt.
   
(2) Der Gerätewart muss für diese Aufgabe geeignet sein und die Maschinistenprüfung abgelegt haben. Er soll an 
einem Gerätewartlehrgang teilgenommen haben oder einen solchen Lehrgang alsbald absolvieren und im Besitz 
der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen sein, die zum Führen des anvertrauten Fahrzeuges erforderlich ist.
   
  

§ 24
Abteilungsschriftführer
  Der Abteilungsschriftführer wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er hat über 
die Sitzungen der Wehrleitung und der Hauptversammlungen Niederschriften zu fertigen und in der Regel die 
schriftlichen Arbeiten der freiwilligen Feuerwehr zu erledigen.
   
  

§ 25
Kassenwart
  Der Kassenwart wird von der Hauptversammlung auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Er verwaltet die 
Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder. Auf verlangen hat er alle für eine Kassenprüfung notwendigen 
Unterlagen den Kassenprüfern und dem Wehrleiter vorzulegen und zu erläutern.
   
	
  

§ 26
Kassenprüfer
(1) Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren zur Revision der Gemeinschaftskasse der 
Feuerwehrmitglieder zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht der Wehrleitung gem. § 20 Abs. 2 dieser 
Satzung angehören.
   
(2) Die Kassenprüfer haben die Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder auf die Richtigkeit der Buchungen 
und Belege zu prüfen.

Es muss mindestens innerhalb eines Haushaltsjahres und zur Vorbereitung der Hauptversammlung eine 
Revision erfolgen. Darüber ist der Hauptversammlung ein schriftlicher Bericht vorzulegen und zu erläutern.

   
  
 
§ 27
Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder
(1) Die Gemeinschaftskasse der Feuerwehrmitglieder kann gebildet werden, wenn die entschädigungsberechtigten 
Mitglieder einer Feuerwehr freiwillig bereit sind, ihre zustehende Entschädigung gemäß Anlage 1 Punkt 2 a bis c 
und 5 in eine gemeinsame Kasse verein nahmen lassen. In diese Gemeinschaftskasse können weitere Gelder aus
 
- freiwillig erhobenen Mitgliedsbeiträgen
- freiwillig erhobenen Anlass-Zahlungen
- Schenkungen durch Dritte oder
- sonstige Einnahmen aus der Öffentlichkeitsarbeit
  vereinnahmt werden.
   
(2) Wird von Absatz 1 Satz 1 durch die jeweilige freiwillige Feuerwehr kein Gebrauch gemacht, so entfallen für diese 
die §§ 25 und 26 sowie der Punkt 1 f der Anlage 1 dieser Satzung.
   
  

§ 28
Jugendabteilung
(1) In der freiwilligen Feuerwehr können Jugendabteilungen gebildet werden. Sie führen die Bezeichnung 
``Jugendgruppe´´ und ``Ortsname´´ der jeweiligen Feuerwehr. Die Gesamtheit aller Jugendgruppen bildet 
die Jugendfeuerwehr Chemnitz.
   
(2) In der Jugendfeuerwehr Chemnitz können Personen zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem 
vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme wird gemäß 
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung durchgeführt. Das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten des Bewerbers 
ist nachzuweisen.
   
(3) Die Jugendgruppen werden von einem Jugendgruppenleiter, der aus der jeweiligen freiwilligen Feuerwehr 
stammt, geleitet und ausgebildet. Er sollte einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule 
abgelegt sowie einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht haben. Er wird vom Wehrleiter mit Zustimmung 
der Wehrleitung für die Dauer von fünf Jahren berufen.
   
(4) Die Jugendgruppenleiter der freiwilligen Feuerwehren wählen den Stadtjugendfeuerwehrwart und seinen 
Stellvertreter.
   
(5) Die Jugendgruppe sollte Ihre Arbeit in einer internen Dienstordnung regeln, die vom Wehrleiter zu bestätigen ist.
   
  

§ 29
Altersabteilung
(1) In jeder freiwilligen Feuerwehr kann bei Bedarf eine Altersabteilung gebildet werden. In diese Abteilung wird 
bei Überlassung der Uniform übernommen, wer
 
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- dauernd dienstuntauglich ist und
- keine gegenteilige Erklärung abgibt
(2) Eine Altersabteilung kann aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen.
   
(3) Die Altersabteilung sollte ihre Tätigkeit in einer internen Dienstordnung regeln, die vom Wehrleiter zu bestätigen ist.
   
  

§ 30
Schlussbestimmungen
  Das Amt Feuerwehr ist ermächtigt, Arbeitsanweisungen bzw. Ordnungen zur Durchführung dieser Satzung zu erlassen.
   
  

§ 31
In-Kraft-Treten der Satzung
  Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung am 02.11.1997 in Kraft gesetzt.
   
  Die Beträge in DM gelten bis zum 31.12.2001, die Beträge in Euro ab dem 01.01.2002.
   
   
   
  Dr. Seifert
Oberbürgermeister
   
 
 
 
 
Anlage 1

Entschädigungsrichtlinie
1. Gemäß § 14 Abs. 1 dieser Satzung werden folgende pauschale Aufwandsentschädigungen festgelegt:
a) Wehrleiter einer freiwilligen Feuerwehr
(Ortswehrleiter)
70,00 DM  35,79 Euro  
b) 1. und 2. Stellvertreter des Wehrleiters je 35,00 DM 17,90 Euro  
c) Gerätewart 40,00 DM  20,45 Euro  
d) Jugendgruppenleiter 25,00 DM 12,78 Euro  
e) Abteilungsschriftführer 10,00 DM  5,11 Euro  
f) Kassenwart 10,00 DM  5,11 Euro  
g) Stadtjugendfeuerwehrwart 35,00 DM 17,90 Euro  
h)  Stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart 20,00 DM  10,23 Euro  
         
2. Gemäß § 14 Abs. 1 dieser Satzung werden bei Einsätzen folgende Pauschalsätze angewendet:

a)

Einsätze, die außerhalb der Arbeitszeit liegen und über eine Stunde Einsatzdauer umfassen, werden mit 
5,00 DM / 2,56 Euro pro Stunde und Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr entschädigt (je begonnene 
Viertelstunde = 1,25 DM / 0,64 Euro).

b)

Werden in besonderen Lagen freiwillige Feuerwehren zur Besetzung der Berufsfeuerwehr oder des eigenen 
Gerätehauses herangezogen, so beträgt die Entschädigung für diese Bereitschaftszeit 2,50 DM / 1,28 Euro 
pro Stunde und Angehörigen (je begonnene halbe Stunde = 1,25 DM/0,64 Euro).
c) Bei der Einsatzzeit über drei Stunden steht jedem Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr ein Kostensatz für 
Verpflegung in Höhe von 7,00 DM / 3,58 Euro zu. Übersteigt dei Einsatzdauer acht Stunden, kann der Kostensatz 
von 15,00 DM / 7,67 Euro pro Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr angewendet werden (wird durch Dritte für 
eine ausreichende Verpflegung gesorgt, entfällt dieser Punkt c.).
d) Bei Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr in der Nacht vor Werktagen, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr und 
einer Einsatzdauer von mehr als einer Stunde können diese Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, wenn daraus 
eine unzumutbare Härte entsteht, die im Einsatz befindliche Zeit als Ruhezeit nachholen.
Diese Zeit des Arbeitsausfalles wird wie aktive Einsatzzeit bewertet und Kostenersatz geleistet.
   
3. Kreisausbilder gemäß §14 Abs. 4 dieser Satzung erhalten für jede geleistete Ausbildungsstunde 15,00 DM / 7,67 Euro.
   
4. Zur Anerkennung langjähriger aktiver Diensterfüllung in der freiwilligen Feuerwehr werden folgende Einmalzahlungen 
gewährt:
a) für 10 Jahre aktiven Dienst 100,00 DM 51,13 Euro  
b) für 25 Jahre aktiven Dienst 250,00 DM  127,82 Euro  
c) für 40 Jahre aktiven Dienst  400,00 DM  204,52 Euro  
   
5. Die pauschale Entschädigung für den allgemeinen Mehraufwand eines aktiven freiwilligen Feuerwehrangehörigen 
beträgt 100,00 DM / 51,13 Euro pro Jahr (je vollendetes Vierteljahr 25,00 DM / 12,78 Euro).
   
 
	Satzung
	der Städtischen Feuerwehr Chemnitz

	- Chronologie -
  Beschlussdatum Ausfertigung bekannt gemacht In-Kraft-Treten Fundstelle Amtsblatt Nr. der Erg.lfg  
             
Satzung 16.03.94   19.05.94 20.05.94 Nr. 09/94 4.  
Satzung 15.10.97 15.10.97 01.11.97 02.11.97 Nr. 44/97 9.  
1. Änderung 01.11.00 15.11.00 21.11.00 01.01.01 Nr. 47/00 22.  
 

 

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