Satzung der Freunde und Förderer der FF Rabenstein e.V. |
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Satzung der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein e.V.
Inhalt
§ 1 | Name, Sitz, Rechtsform |
§ 2 | Vereinszweck |
§ 3 | Mitglieder |
§ 4 | Erwerb der Mitgliedschaft |
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
§ 6 | Mittel des Vereins |
§ 7 | Organe des Vereins |
§ 8 | Vereinsvorstand |
§ 9 | Aufgaben des Vorstandes |
§ 10 | Geschäftsjahr |
§ 11 | Kassenführung |
§ 12 | Mitgliederversammlung |
§ 13 | Ehrungen |
§ 14 | Auflösung |
§ 15 | Inkrafttreten |
§1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) |
Der
Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Freiwilligen
Feuerwehr Rabenstein” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
(2) | Der Verein hat seinen Sitz: Louis-Schreiter-Straße 9; 09117 Chemnitz. |
(3) |
Nach
Eintragung in das Vereinsregister heißt der Verein „Freunde und
Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein e.V.“. |
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§ 2 Vereinszweck
(1) |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Feuerschutzes und die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein. |
(2) | Der Verein unterstützt die Traditionspflege in der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein. |
(3) | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(4) |
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. |
(5) |
Es
darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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(6) | Die Vereinsämter sind Ehrenämter. |
(7) | Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. |
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein: | |
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) |
Ordentliches
Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche oder juristische Person
sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) |
Der
Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Verein
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. |
(3) |
Als
fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder
juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen. Sie besitzen kein Stimmrecht. |
(4) |
Zu
Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die
sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt, sie besitzen kein Stimmrecht. |
(5) | Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung an. |
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) | Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. |
(2) |
Die
Mitgliedschaft endet ferner durch Tod und durch Ausschluss aus dem
Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. |
(3) |
Über
den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde beim Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. |
(4) | Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. |
(5) |
In
allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und bei der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. |
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(6) | Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche an die Fördergruppe. |
(7) | In allen Fällen bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erhalten. |
(8) |
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. |
§ 6 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins entstehen: | |
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: | |
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§ 8 Vereinsvorstand
(1) | Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: |
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(2) |
Der
Vorstand des Vereines wird durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach einer Legislaturperiode ist zulässig. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit erreicht. |
(3) | Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. |
(4) |
Außer durch Tod erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. |
(5) |
Für
die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes vom
Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. |
(6) |
Über
die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. |
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) | Aufgaben des Vorstandes sind: |
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(2) |
Der
Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem
weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |
§ 11 Kassenführung
(1) |
Der
Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellv. Vorsitzenden geleistet werden. |
(2) | Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. |
(3) | Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. |
(4) |
Am
Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber der Revisionskommission
Rechnung ab. Die Revisionskommission prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. |
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) | Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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(2) |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
(3) |
Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung,
vom stellv. Vorsitzenden schriftlich einberufen. |
(4) |
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen und Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. |
§ 13 Ehrungen
(1) | An Personen, die sich im Vereinswesen oder im Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, kann |
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verliehen werden. | |
§ 14 Auflösung
(1) |
Der
Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder dies beschließen. |
(2) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. |
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 18. Juni 2001 in Kraft. | |
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