Satzung der Freunde und Förderer der  FF Rabenstein e.V.
 
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Satzung der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein e.V.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mittel des Vereins
§ 7 Organe des Vereins 
§ 8 Vereinsvorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Ehrungen
§ 14 Auflösung
§ 15 Inkrafttreten
 

§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein” und soll in das 
Vereinsregister eingetragen werden.
   
(2) Der Verein hat seinen Sitz: Louis-Schreiter-Straße 9; 09117 Chemnitz.
   
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister heißt der Verein „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr 
Rabenstein e.V.“.
 

 

 
 
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des 
Feuerschutzes und die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein.
   
(2) Der Verein unterstützt die Traditionspflege in der Freiwilligen Feuerwehr Rabenstein.
   
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   
(4)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen 
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
   
(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

 

(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
   
(7) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
   
  

§ 3
Mitglieder
  Mitglieder des Vereins können sein:
 
  1. Ordentliche Mitglieder,
  2. fördernde Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder.
   
  

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche oder juristische Person sein, die das 
16. Lebensjahr vollendet hat.
   
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Verein einzureichen. Minderjährige müssen die 
Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
   
(3) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die 
durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
   
(4)  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. 
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt, sie besitzen kein 
Stimmrecht.
   
(5) Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
 

 

  

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
   
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod und durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist 
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte 
verliert.
   
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beim 
Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht 
die Mitgliedschaft.
   
(4)  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
   
(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen 
und bei der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
 

 

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche an die Fördergruppe.
   
(7) In allen Fällen bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erhalten.
   
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz 
zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung 
schriftlich mitzuteilen.
   
  

§ 6
Mittel des Vereins
  Die Mittel des Vereins entstehen:
 
  1. durch Mitgliedsbeiträge, Höhe und Zahlweise legt die Mitgliederversammlung fest,
  2. durch Spenden,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
   
  

§ 7
Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind:
 
  1. der Vereinsvorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
   
  

§ 8
Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
 
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. einem Feuerwehrdienstleistenden.
(2) Der Vorstand des Vereines wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine 
Wiederwahl nach einer Legislaturperiode ist zulässig. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit erreicht.
   
(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
   
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch 
Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne 
seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
   
(5) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 
stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der 
Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
   
(6) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und 
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
   
  

§ 9
Aufgaben des Vorstandes
(1) Aufgaben des Vorstandes sind:
 
  1. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  2. Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes.
(2) Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein 
gerichtlich und außergerichtlich.
   
  

§ 10
Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
   
  


§ 11
Kassenführung
(1) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen
nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellv. Vorsitzenden 
geleistet werden.
   
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
   
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen.
   
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber der Revisionskommission Rechnung ab. Die Revisionskommission 
prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
   


§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, der Genehmigung der Jahresrechnung, 
    der Entlastung des Vorstandes,
  2. Festsetzung der Höhe und Zahlweise des Mitgliedsbeitrages,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
  6. Ernennung von Ehrenmitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung 
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
   
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellv. Vorsitzenden 
schriftlich einberufen.
   
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter  zu 
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen und Zahl der erschienenen 
Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
   
  

§ 13
Ehrungen
(1) An Personen, die sich im Vereinswesen oder im Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, kann
 
  1. Ehrendiplom,
  2. Ehrengeschenk,
  3. die Ehrenmitgliedschaft
  verliehen werden.
   
  

§ 14
Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der abgegebenen Stimmen der 
Mitglieder dies beschließen.
   
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des 
Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser 
Satzung zu verwenden hat.
   
 
 
§ 15
Inkrafttreten
  Die Satzung tritt am 18. Juni 2001 in Kraft.
   

 
 
 

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